TECHNISCHE KONTROLLE KATEGORIE L
MOTORRÄDER & ANDERE KATEGORIEN L
Seit dem 1. Januar 2023 ist eine technische Kontrolle für Motorräder, Dreirad- und Vierradfahrzeuge NUR in folgenden Fällen vorgeschrieben:
– bei einer Neuanmeldung im Namen eines anderen Inhabers (Gebrauchtfahrzeugkontrolle);
– nach einem Unfall, der sich nach dem 01/01/2023 ereignet hat.
Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2014/45 EU im WRE zur Änderung des KE vom 10-10-1974
Die von dieser technischen Kontrolle betroffenen Fahrzeuge der KATEGORIE L sind:
– Motorräder, Krafträder, Dreiradfahrzeuge und Vierradfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 125 cm³.
– Motorräder, Krafträder, Dreiradfahrzeuge und Vierradfahrzeuge mit einem Elektro- oder Hybridmotor mit einer Leistung von mehr als 11kW und deren Geschwindigkeit mehr als 45km/h beträgt.
Diese Kriterien gelten ebenfalls für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge.
Sehen Sie den Inhalt der technischen Kontrolle hier: Inhalt der technischen Kontrolle der Kategorie L
Wie bereiten Sie Ihr Fahrzeug auf die technische Kontrolle des Motorrads vor?
PRAKTISCHE INFOS BEZÜGLICH DER KONTROLLE:
Wir betonen zunächst, dass die Handhabung des Fahrzeugs mit der erforderlichen Sorgfalt von erfahrenen Inspektoren durchgeführt wird, die über einen Führerschein für Fahrzeuge der Klasse L verfügen.
Zu präsentierende Dokumente:
– Zulassungsbescheinigung (belgische oder ausländische);
– Konformitätsbescheinigung / COC (falls anwendbar);
– Letzte Prüfbescheinigung (falls vorhanden).
Für das Vorfahren des Fahrzeugs akzeptierte Kennzeichen:
– entweder unter seinem letzten Kennzeichen (belgisches oder ausländisches, außer deutsche temporäre Nummernschilder mit gelbem Balken oder französische (WW));
– entweder mit einem Händlerkennzeichen (BENELUX) durch den Besitzer dieses Kennzeichens und unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung dieses Händlerkennzeichens;
– entweder einem belgischen Kennzeichen, das nicht abgemeldet ist (kein Händlerkennzeichen);
– oder mit einem gültigen nationalen Kennzeichen (UA-XX-AAA), gegen Vorlage der vorläufigen Zulassungsbescheinigung.
Zustand des Fahrzeugs zur Präsentation:
– Sauber
– Ohne Begleitung
– mit vorgeschriebenem Reifendruck
– Fahrgestellnummer und Identifikationsplakette gut lesbar
– Korrekter Motorölstand
– Motor in einem guten und warmen Zustand
– Falls vorhanden: komplette und montierte Anhängerkupplung
Terminvereinbarung:
Für beide Kontrollarten ist eine vorherige Terminvereinbarung zwingend erforderlich. Für eine Gebrauchtfahrzeugkontrolle kann ein Termin entweder über unser Online-Portal oder über unseren Kundenservice unter der Nummer 087/39.39.49 vereinbart werden.
Die verfügbaren Zeiträume werden nach der Eingabe der Fahrzeugdaten (entweder des Kennzeichens und der letzten 4 Ziffern der Fahrgestellnummer oder der kompletten Fahrgestellnummer) vorgeschlagen. Ein 6-stelliger Bestätigungscode wird per SMS gesendet, um die Terminvereinbarung zu authentifizieren und zu bestätigen. Die Bestätigungsmail wird gesendet und enthält alle relevanten Informationen.
Für eine Kontrolle ‚nach Unfall‘ erfolgt die Terminvereinbarung nur telefonisch über unseren Kundendienst unter 087/39.39.49.
Im Allgemeinen ist die Anrufbelastung zwischen 07:00 und 08:30 Uhr und zwischen 12:00 und 13:30 Uhr geringer.
Für die Terminvereinbarung ist die Zulassungsbescheinigung erforderlich.
Unsere berechtigten Prüfstellen zur Durchführung dieser Art von Kontrollen sind die von Wanze, Cuesmes, Habay, Aye, Eupen/Lontzen und Mont-Saint-Guibert.
Tarif:
Die offizielle Gebührentabelle Motorrad 2023 ist unter folgendem Link abrufbar: Tarife der Dienstleistungen Motorrad
Oldtimer-Fahrzeug:
Ein Fahrzeug der Klasse L kann ab seinem 25. Lebensjahr als Oldtimer zugelassen werden. Dazu muss es der technischen Prüfung vorgefahren werden.
Die durchgeführte Kontrolle ist identisch mit der für die Erlangung einer ‘klassischen’ Zulassung mit Ausnahme der beiden folgenden Punkte:
– Die Umweltprüfung wird nicht durchgeführt;
– Die Konformitätsbescheinigung ist nicht erforderlich.
Import-Fahrzeug:
Bei einem Fahrzeug aus dem Ausland ist es erforderlich, uns vorab eine Kopie der beidseitigen Borddokumente sowie ein Foto des Identifikationsplakette des Fahrzeugs zukommen zu lassen, damit das Verfahren zur Zulassung in Belgien ordnungsgemäß erkundigt wird.
Mopeds und Motorräder mit einem Hubraum bis zu 125 cm³ unterliegen in Belgien keiner technischen Kontrolle.
Seit dem 31. März 2014 ist die Zulassung für neue Mopeds und Motorräder und andere Fahrzeuge der Kategorie L Pflicht. Alle Formalitäten werden von Ihrem Versicherer durchgeführt.
Sie haben gerade ein Moped oder Motorrad aus dem Ausland importiert und möchten es in Belgien zulassen? Sie müssen ein spezifisches Verfahren befolgen, um Ihr Fahrzeug von der KFZ-Zulassungsstelle validieren zu lassen. Autosécurité ist nicht befugt, dieses Verfahren durchzuführen.
Transfer Moto
Mit europäischem Kennzeichen:
Die Übertragung eines Fahrzeugs und des dazugehörigen Nummernschilds zwischen Ehepartnern oder gesetzlich zusammenwohnenden Partnern oder Eltern an Kinder ist möglich. Bitte wenden Sie sich dazu mitsamt folgenden Dokumenten (manche sind bei der Gemeindeverwaltung erhältlich) an Ihren Versicherer:
– Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs;
– Auszug aus der Eheschließungsurkunde (Ehepartner) oder Nachweis des gesetzlichen Zusammenwohnens (gesetzlich zusammenwohnende Partner);
– Auszug aus der Geburtsurkunde im Falle einer Übertragung an ein eigenes Kind;
– Schreiben des Eigentümers, dass die Übertragung bescheinigt.
Ist die übertragende Person verstorben, müssen Sie die Fahrzeugpapiere sowie einen Auszug aus der Sterbeurkunde mitbringen.
Im Todesfall muss das Fahrzeug innerhalb von 4 Monaten erneut zugelassen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Gebrauchtwagenkontrolle vorzunehmen.
Die auf Papier ausgefüllte, unterschriebene Zulassungsanfrage muss mit den eventuellen Anhängen direkt an einem Schalter oder KFZ-Zulassungsstelle oder via bpost ausgehändigt werden.
Mit Kennzeichen im alten Format oder ohne Kennzeichen:
Für Nummernschilder im alten Format (5 oder 6 Zeichen) ist die Übertragung von Nummernschildern nicht möglich.
In diesem Fall müssen Sie sich ebenso wie im Falle der Übertragung eines Fahrzeugs, aber nicht des dazugehörigen Nummernschilds, bei einer technischen Prüfstelle einen Zulassungsantrag besorgen. Dabei handelt es sich um einen rein administrativen Besuch.
Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit:
– Zulassungsbescheinigung
– Konformitätsbescheinigung / COC (falls anwendbar)
– Letzte Prüfbescheinigung (falls vorhanden)
– Auszug aus der Eheschließungsurkunde (Ehepartner) oder Nachweis des gesetzlichen Zusammenwohnens (gesetzlich zusammenwohnende Partner)
– Auszug aus der Geburtsurkunde im Falle einer Übertragung an ein eigenes Kind (bei Ihrer Gemeindeverwaltung erhältlich)
– Schreiben des Eigentümers, dass die Übertragung bescheinigt, oder aber Auszug aus der Sterbeurkunde
Bitte wenden Sie sich anschließend mitsamt folgenden Dokumenten an Ihren Versicherer:
– Zulassungsantrag;
– Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs;
– Auszug aus der Eheschließungsurkunde (Ehepartner) oder Nachweis des gesetzlichen Zusammenwohnens (gesetzlich zusammenwohnende Partner);
– Auszug aus der Geburtsurkunde im Falle einer Übertragung an ein eigenes Kind (bei Ihrer Gemeindeverwaltung erhältlich);
– Schreiben des Eigentümers, dass die Übertragung bescheinigt, oder aber Auszug aus der Sterbeurkunde.
Im Todesfall muss das Fahrzeug innerhalb von 4 Monaten erneut zugelassen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Gebrauchtwagenkontrolle vorzunehmen.