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Kleintransporter

#Periodische Kontrolle

Leichte Nutzfahrzeuge werden ab ihrer Verkehrszulassung einer jährlichen technischen Kontrolle unterzogen. Ihr Fahrzeug muss nach seiner Verkehrszulassung somit spontan vorgefahren werden.

#Nachkontrolle

Haben Sie für Ihr Fahrzeug eine Prüfbescheinigung mit begrenzter Gültigkeit erhalten, muss eine Nachkontrolle an derselben Prüfstelle stattfinden, um zu prüfen, ob die festgestellten Defekte behoben worden sind.

ACHTUNG

Denken Sie daran, Ihr Fahrzeug innerhalb der auf Ihrer Prüfbescheinigung vermerkten Frist vorzufahren! Wird diese Frist um 2 Monate überschritten, muss eine neue Prüfung vorgenommen werden.

#Gebrauchtwagenkontrolle

Vor der Zulassung auf den Namen eines neuen Eigentümers

Vor der Zulassung auf den Namen eines neuen Eigentümers muss das Fahrzeug für eine technische Gebrauchtwagenkontrolle vorgefahren werden. Zusätzlich zu einer Grundprüfung werden 33 weitere Punkte geprüft. Nach dieser Kontrolle werden Ihnen verschiedene Dokumente ausgestellt:

Prüfbescheinigung

Mit 1-jähriger Gültigkeit, aber nach der Zulassung ist eine administrative Regularisierung Pflicht.

Gebrauchtwagenbericht

Er beinhaltet die Ergebnisse der 33 weiteren geprüften Punkte und informiert den potenziellen Käufer damit über den allgemeinen Zustand des Fahrzeugs, der sich nicht direkt auf die Sicherheit auswirkt.

Zulassungsantrag

Er hat eine Gültigkeit von 2 Monaten ab dem Prüfdatum.

Car-Pass

Der Car-Pass bietet eine Rückverfolgbarkeit und Garantie in Bezug auf den Kilometerstand. Für nähere Informationen hier klicken.

Können Sie eine vereinfachte Gebrauchtwagenkontrolle in Anspruch nehmen?

• Ist Ihr Fahrzeug vor weniger als 2 Monaten umfassend geprüft worden?
• Haben Sie nach dieser Kontrolle eine Prüfbescheinigung mit normaler Gültigkeit erhalten?

Sind diese 2 Bedingungen erfüllt, können Sie eine vereinfachte Kontrolle in Anspruch nehmen. Diese setzt sich aus einer visuellen Inspektion und einem Bremstest zusammen. Nach der Kontrolle erhalten Sie ein Dokument ‚Visuelle Inspektion des Fahrzeugs‘ mit 1-jähriger Gültigkeit. Außerdem wird Ihre letzte Prüfbescheinigung abgestempelt. Weist Ihr Fahrzeug bei der visuellen Kontrolle einen Defekt auf, wird trotz allem eine umfassende Kontrolle ausgeführt.

Nach der Zulassung

Nach der Zulassung muss der neue Eigentümer das Fahrzeug mit Blick auf eine administrative Regulierung einer technischen Kontrolle unterziehen. In diesem Rahmen wird das Fahrzeug u.a. gewogen.

#Zulassung

Zulassung eines Neuwagens

Unmittelbar nach der Zulassung eines Neuwagens und vor seiner Verkehrszulassung müssen Sie es bei der technischen Prüfstelle vorfahren, um eine umfassende Prüfung vornehmen und es wiegen zu lassen.

Zulassung eines Gebrauchtwagens

Geht es um die Zulassung eines Gebrauchtwagens, muss der Verkäufer Ihnen die Dokumente im Rahmen seines Besuchs bei der Prüfstelle (s. Gebrauchtwagenkontrolle) abgegeben haben. Nach der Zulassung des Kleintransporters auf Ihren Namen müssen Sie eine administrative Regularisierung vornehmen lassen. Diese beinhaltet eine administrative Kontrolle und das Wiegen.

Identifikationsbericht

Nach Ihrem Besuch wird ein Identifikationsbericht verfasst. Er beinhaltet folgende Angaben:

• Leergewicht
• Höchstzulässiges Gesamtgewicht (ZGG)
• Höchstzulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs (ZGGG)
• Art des etwaigen Anhängers
• Zuggewicht (im Falle eines Anhängers)
• Nutzlastkapazität (Höchstgewicht der Beladung, die vom Fahrzeug transportiert werden kann)
• Zahl der verordnungsrechtlichen Plätze

#Transfer

Übertragung eines Fahrzeugs mit europäischem Nummernschild

Die Übertragung eines Fahrzeugs und des dazugehörigen Nummernschilds zwischen Ehepartnern oder gesetzlich zusammenwohnenden Partnern oder Eltern an Kinder ist möglich. Bitte wenden Sie sich dazu mitsamt folgenden Dokumenten (manche sind bei der Gemeindeverwaltung erhältlich) an Ihren Versicherer:
•Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs;
•Auszug aus der Eheschließungsurkunde (Ehepartner) oder Nachweis des gesetzlichen Zusammenwohnens (gesetzlich zusammenwohnende Partner);
•Auszug aus der Geburtsurkunde im Falle einer Übertragung an ein eigenes Kind;
•Schreiben des Eigentümers, das die Übertragung bescheinigt.

Ist die übertragende Person verstorben, müssen Sie die Fahrzeugpapiere sowie einen Auszug aus der Sterbeurkunde mitbringen (in diesem Fall ist ebenfalls die Übertragung von einem Kind an seine Eltern möglich).
Im Todesfall muss das Fahrzeug innerhalb von 4 Monaten erneut zugelassen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Gebrauchtwagenprüfung vorzunehmen.
Die auf Papier ausgefüllte, unterschriebene Zulassungsanfrage muss mit den eventuellen Anhängen direkt an einem Schalter oder KFZ-Zulassungsstelle oder via bpost ausgehändigt werden.

Übertragung eines Fahrzeugs mit Nummernschild im alten Format oder ohne Nummernschild

Für Nummernschilder im alten Format (5 oder 6 Zeichen) ist die Übertragung von Nummernschildern nicht möglich.

In diesem Fall müssen Sie sich ebenso wie im Falle der Übertragung eines Fahrzeugs, aber nicht des dazugehörigen Nummernschilds bei einer technischen Prüfstelle einen Zulassungsantrag besorgen. Dabei handelt es sich um einen rein administrativen Besuch. Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit:

• Zulassungsbescheinigung
• Konformitätsbescheinigung
• letzte Prüfbescheinigung
• Auszug aus der Eheschließungsurkunde (Ehepartner) oder Nachweis des gesetzlichen Zusammenwohnens (gesetzlich zusammenwohnende Partner)
• Auszug aus der Geburtsurkunde im Falle einer Übertragung an ein eigenes Kind (bei Ihrer Gemeindeverwaltung erhältlich)
• Schreiben des Eigentümers, das die Übertragung bescheinigt, oder aber Auszug aus der Sterbeurkunde (in diesem Fall ist auch eine Übertragung von einem Kind an seine Eltern möglich)

Bitte wenden Sie sich anschließend mitsamt folgenden Dokumenten an Ihren Versicherer:

• Zulassungsantrag
• Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs
• Auszug aus der Eheschließungsurkunde (Ehepartner) oder Nachweis des gesetzlichen Zusammenwohnens (gesetzlich zusammenwohnende Partner)
• Auszug aus der Geburtsurkunde im Falle einer Übertragung an ein eigenes Kind (bei Ihrer Gemeindeverwaltung erhältlich)
• Schreiben des Eigentümers, das die Übertragung bescheinigt, oder aber Auszug aus der Sterbeurkunde (in diesem Fall ist auch eine Übertragung von einem Kind an seine Eltern möglich)

Im Todesfall muss das Fahrzeug innerhalb von 4 Monaten erneut zugelassen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Gebrauchtwagenprüfung vorzunehmen.

#LPG/GNC-Kontrolle

Wird Ihr Fahrzeug mit LPG (Flüssiggas) oder GNC (Erdgas) angetrieben? Denken Sie bitte daran, dass es somit zusätzlich zur technischen Grundprüfung einer LPG/GNC-Prüfung unterzogen werden muss.

Ab der Inbetriebnahme der Anlage

Originalmontage oder Montage im Neuzustand

Im Falle einer Originalmontage oder einer Montage im Neuzustand wird die Anlage beim ersten Besuch geprüft.

Montage nach der Zulassung

Lassen Sie Ihr Fahrzeug erst später mit einer LPG/GNC-Anlage ausstatten, muss es erneut für eine technische Prüfung vorgefahren werden. In diesem Fall wird das Fahrzeug außerdem gewogen, und es wird ein neuer Identifikationsbericht verfasst.

ACHTUNG

Eine LPG/GNC-Anlage muss in einer anerkannten Werkstatt von einem anerkannten Installateur eingebaut werden.

Bei den regelmäßigen Kontrollen

Nach der Kontrolle – sofern Ihre Anlage die Sicherheits- und Installationsnormen erfüllt – wird eine Vignette auf der Windschutzscheibe Ihres Fahrzeuges angebracht.

Nach der etwaigen Demontage der Anlage durch eine anerkannte Werkstatt

Die Demontage muss geprüft werden, und es bedarf einer administrativen Regularisierung, um den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen darüber zu informieren. Außerdem muss das Fahrzeug gewogen werden, und es ist ein neuer Identifikationsbericht zu verfassen.

ACHTUNG

Stellt sich an der LPG/GNC-Anlage mindestens ein Defekt heraus, und wird er/werden sie unter der Bezeichnung ‚Reparatur‘ oder ‚Regularisierung mit Nachprüfung‘ vermerkt, können Sie Ihr Fahrzeug erst wieder nutzen, wenn die Reparatur vorgenommen worden ist, auch wenn sich das Fahrzeug insgesamt in einem guten Zustand befindet und inzwischen ausschließlich mit Benzin angetrieben wird.

#Anhängerkupplungskontrolle

Haben Sie Ihr Fahrzeug soeben mit einer Anhängervorrichtung ausgestattet? Denken Sie daran, dass auch sie geprüft werden muss:

Ab der Inbetriebnahme der Vorrichtung

Originalmontage oder Montage im Neuzustand

Im Falle einer Originalmontage oder einer Montage im Neuzustand wird die Anhängervorrichtung beim ersten Besuch geprüft. Die Anhängelasten des Fahrzeuges sind dem ausgestellten Identifikationsbericht zu entnehmen.

Montage nach der Zulassung

Wenn Sie nach der Zulassung eine Anhängervorrichtung anbringen lassen, obliegt es dem Installateur oder Ihnen, Ihr Fahrzeug unaufgefordert zur Kontrolle vorzufahren. Das Fahrzeug wird gewogen und ein angepasster Identifikationsbericht wird ausgestellt.

 

Bei den periodischen Kontrollen

Bei der periodischen Kontrolle muss die vollständige Anhängervorrichtung im montierten und befestigten Zustand vorhanden sein. Andernfalls wird Ihnen eine rote Prüfbescheinigung mit 15-tägiger Gültigkeit ausgestellt.

Nach der Demontage (administrative Regularisierung)

Das Fahrzeug wird gewogen, und es wird ein neuer Identifikationsbericht verfasst.

#Umbauten/Tuning

Sobald die Änderungen oder Umbauten an Ihrem Fahrzeug vorgenommen worden sind, müssen Sie es bei der technischen Prüfstelle vorfahren, um zu prüfen, ob Sie sicher fahren können.

Wenn sich die Umbauten auf das Leergewicht des Fahrzeugs auswirken, muss es ebenfalls gewogen werden, und es wird ein neuer Identifikationsbericht verfasst.

#Kontrolle eines importierten Fahrzeugs

Seit dem 4. Februar 2019 ist die Vignette 705 des Zollamtes durch eine elektronische Information “e-705” ersetzt worden. Letztere wird direkt an K.Z.S.-Dienste übermittelt. Der Zulassungsantrag wird nur noch von der technischen Kontrolle ausgehändigt.

Registrierung über WebDIV

Seit dem 1. April 2019 ist es möglich importierte Fahrzeuge aus der EU über WebDIV zu registrieren.

Diese Prozedur ist nur möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Ihr Fahrzeug muss zu der Kategorie M, N, O gehören.
M: Autos und Busse
N: Lieferwagen, LKW‘s
O: Anhänger und Auflieger

Die Kategorien T, C, R und S (landwirtschaftliche Fahrzeuge, Kettenfahrzeuge und landwirtschaftliche Anhänger) sind ausgeschlossen.

2. Ihre Fahrgestellnummer muss aus 17 Zeichen bestehen.

3. Ihr Fahrzeug muss im Anschluss verzollt werden. Präsentieren Sie sich mit den Borddokumenten und dem Kaufvertrag im Büro eines Zollamtes.

4. Sie müssen Ihr Fahrzeug vorab registrieren. Besuchen Sie die Internetseite der SPF Mobilität und Transportwesen und bereiten Sie Ihren elektronischen Personalausweis vor.

Wenn all diese Schritte in der Reihenfolge ausgeführt wurden, kann die Registrierung direkt über den Versicherungsmakler erfolgen.

Genehmigungsprüfung

Für die in einem anderen EU Mitgliedsland angemeldeten Fahrzeugen, die über eine europäische Anerkennungsnummer verfügen, wird die europäische Konformitätsbescheinigung (certificate of conformity (COC)) nicht benötigt. Diese Fahrzeuge sind von der Genehmigungsprüfung befreit und dürfen sofort für eine Gebrauchtwagenkontrolle vorgefahren werden.

Alle anderen Fahrzeuge müssen über eine belgische oder europäische Konformitätsbescheinigung verfügen. Wenn nötig können Sie diese beim offiziellen Importeur der Marke oder nach einer besonderen Genehmigungsprüfung an einer dazu berechtigten technischen Prüfstelle erhalten.

Für nähere Informationen zu derartigen Kontrollen empfehlen wir Ihnen, sich mit unserem Kundendienst unter der Nummer 087/57.20.30 in Verbindung zu setzen.
Rufen Sie für eine Terminvereinbarung die 087/39.39.49 an.

Gebrauchtwagenkontrolle

Anschließend muss eine Gebrauchtwagenkontrolle vorgenommen werden. Für eine derartige Kontrolle ist eine Terminvereinbarung unbedingt anzuraten. Sie erfolgt über unseren Kundendienst unter der Nummer 087/39.39.49. Für Fahrzeuge aus dem Ausland ist eine Terminvereinbarung per Internet nicht möglich. Möchten Sie ohne Termin vorfahren, müssen Sie sich an den Prüfstellenleiter wenden. Dieser wird die Möglichkeit entsprechend der Arbeitsauslastung beurteilen.

Sofern Ihr Fahrzeug die technische Kontrolle bestanden hat, wird eine Vignette vergeben und auf dem Zulassungsantrag angebracht. Suchen Sie anschließend Ihren Versicherer auf, damit er ihn abstempelt, und reichen Sie Ihren Zulassungsantrag bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (K.Z.S.) ein.

Für die Anmeldung eines neuen Fahrzeugs oder Wiederanmeldung unter demselben Besitzer ist die Gebrauchtwagenkontrolle nicht nötig. Alle Formalitäten werden von Ihrem Versicherungsmakler erledigt.

Administrative Regularisierung

Nach der Zulassung müssen Sie Ihr Fahrzeug erneut an der technischen Prüfstelle vorfahren. Im Falle einer Gebrauchtwagenkontrolle ist eine administrative Regulierung nötig. Wenn es sich um ein Neufahrzeug oder die Wiederanmeldung unter demselben Besitzer handelt, muss das Fahrzeug für eine umfassende Kontrolle und Wiegung vorgefahren werden.

#Kontrolle nach Unfall (PKW, Kleintransporter, Wohnmobile, Besondere Nutzung)

Wenn Ihr Fahrzeug einen Unfall hatte, kann es auf Beschluss eines Sachverständigen einer Kotnrolle nach einem Unfall unterzogen werden. Sinn und Zweck dieser Prüfung ist es zu prüfen, ob Ihr Fahrzeug erneut für den Verkehr zugelassen werden kann, ohne die Sicherheit seiner Insassen sowie die der anderen Straßenverkehrsteilnehmer zu gefährden.

Zusätzlich zu einer Grundprüfung werden spezifische Messungen der Reifengeometrie und des Fahrgestells vorgenommen. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der vom Hersteller bereitgestellten Maßangaben.

Nach dieser Kontrolle erhalten Sie eine Prüfbescheinigung, die auf die etwaigen Defekte hinweist, sowie den Bericht zu den geometrischen Messungen.

ACHTUNG

Eine Kontrolle nach einem Unfall ändert auf keinen Fall das Referenzdatum der regelmäßigen Prüfung und gewährt somit höchstens eine Gültigkeit bis zur nächsten regelmäßigen Kontrolle.
Diese Kontrolle kann anstelle der regelmäßigen Kontrolle stattfinden, wenn sie während eines Zeitraums von 2 Monaten vor dem Referenzdatum vorgenommen wird.